Regierung ermächtigt Gemeinden

Regierung ermächtigt Gemeinden

GRHeute
04.11.2020

Die Gemeinden sollen aufgrund der aktuellen Pandemiesituation die Möglichkeit erhalten, Urnenabstimmungen statt Gemeindeversammlungen durchführen zu können. Die Regierung stellt damit die Handlungsfähigkeit der Gemeinden und das demokratische Mitwirkungsrecht der Stimmbevölkerung sicher.

Die seitens des Bundes erlassenen Veranstaltungsbeschränkungen, die ab dem 29. Oktober 2020 gelten, betreffen die Gemeindeversammlungen grundsätzlich nicht: Politische Versammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene sind explizit von den Veranstaltungsbeschränkungen (maximal 50 Personen) ausgeschlossen. Damit präsentiert sich die Ausgangslage anders als im Frühjahr, als die Versammlungen aufgrund des bundesrätlichen Versammlungsverbots nicht durchgeführt werden durften.

Beurteilung vor Ort ist entscheidend

Aufgrund von lokalen Gegebenheiten kann es zu Situationen kommen, welche die Durchführung von Gemeindeversammlungen faktisch verunmöglichen oder einschränken. Ein Grund kann sein, dass es in einer Gemeinde keinen geeigneten Raum gibt, in welchem die Versammlung trotz Maskenpflicht und mit den notwendigen Schutzvorkehrungen durchgeführt werden kann. Einzelne Gemeinden haben bereits ihrer Besorgnis Ausdruck verliehen, dass ernsthafte Anzeichen dafür vorlägen, dass eine beträchtliche Anzahl Stimmberechtigter nicht an den Gemeindeversammlungen teilnehmen werde oder gar nicht könne. Wenn zahlreiche Personen nicht an der Versammlung teilnehmen können, führt dies dazu, dass zahlreiche Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von der politischen Mitwirkung ausgeschlossen werden. Für solche Ausnahmefälle gewährt der Kanton den Gemeinden notrechtlich die Möglichkeit, anstelle einer Gemeindeversammlung eine Urnenabstimmung durchzuführen.

Auch bei den Bürgergemeinden, Regionen und Gemeindeverbänden können sich vergleichbare Fragestellungen ergeben. Die Verordnung soll deshalb sinngemäss auch für sie gelten. Die zeitliche Geltung der Bestimmungen ist bis zum 30. April 2021 befristet.

(Bild: Pixabay)

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