Schawinski darf «Radio Grischa» weiter nutzen

Schawinski darf «Radio Grischa» weiter nutzen

GRHeute
26.06.2025

Die Radio Alpin Grischa AG sowie deren Organe Roger Schawinski und Stefan Bühler dürfen «Radio Grischa» zur Kennzeichnung eines Radiosenders bis auf Weiteres nutzen. Das Obergericht weist ein von der Somedia AG, der Radio Grischa AG und der Südostschweiz Radio AG gestelltes Gesuch um Erlass eines vorsorglichen Verbots ab.

Die Radio Alpin Grischa AG des Medienunternehmers Roger Schawinski und seines Geschäftspartners Stefan Bühler startete am 2. April dieses Jahres ein Web-Radio unter dem Namen «Radio Grischa» auf der Domain «radiogrischa.com». Am 3. April 2025 reichten die Somedia AG, die Radio Grischa AG und die Südostschweiz Radio AG beim Obergericht ein Gesuch um Erlass eines vorsorglichen Verbots ein. Sie warfen der Radio Alpin Grischa AG und deren Organen darin vor, mit ihrem Web-Radio gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstossen, wie das Obergericht des Kantons Graubünden am Donnerstag mitteilte. 

Das Obergericht des Kantons Graubünden kommt in seinem Urteil vom 24. Juni 2025 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht erfüllt sind. Es weist das Gesuch darum ab. Das Gericht hält eine Verletzung des UWG für nicht glaubhaft dargetan. Bereits mit Verfügung vom 4. April 2025 wurde das Ersuchen um superprovisorischen Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahmen – ohne vorgängige Anhörung der Gegenparteien – abgewiesen, dies mangels besonderer Dringlichkeit.

Nach Auffassung des Obergerichts verfügt zum einen «Radio Grischa» nicht über Kennzeichnungskraft im Sinne des UWG. Zwar ist «Radio Grischa» von früher her als lokal-regionaler Radiosender bekannt. Allein aus dieser Bekanntheit kann indes nicht geschlossen werden, dass ein erheblicher Teil des Publikums diese Bezeichnung mit der Mediengruppe Somedia in Verbindung bringt. Der diesbezügliche Nachweis ist den Gesuchstellerinnen gemäss dem Gericht nicht gelungen. Zum anderen hält das Obergericht es nicht für glaubhaft, dass die Gesuchstellerinnen das Kennzeichen «Radio Grischa» ab der 2015 erfolgten Neuausrichtung unter dem Namen «Radio Südostschweiz» bis 2024 im Aussenauftritt verwendet hatten. Aufgrund dieses jahrelangen Nichtgebrauchs können die Gesuchstellerinnen den Schutz des UWG nicht mehr anrufen.

Das Urteil vom 24. Juni 2025 ist nicht rechtskräftig. Es kann beim Bundesgericht angefochten werden.

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