Verwaltungsgericht bemängelt Bewilligung für Wolfsabschuss

Verwaltungsgericht bemängelt Bewilligung für Wolfsabschuss

GRHeute
10.06.2016

Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden (BVFD) erliess Ende 2015 mit Zustimmung des Bundes eine Bewilligung für den Abschuss zweier Jungwölfe des Calandarudels. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde des WWF nun teilweise gut gesprochen.

Am 21. Dezember 2015 gab das BVFD in Koordination mit den Behörden des Kantons St. Gallen und mit Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt den Abschuss von zwei Jungwölfen des Calandarudels frei. Die Abschussbewilligung war auf den 31. März 2016 befristet.

Gegen diese Verfügung erhob der WWF Beschwerde. Für die beantragten Anordnungen in Bezug auf das Verbot von Luderplätzen und Anpassungen der Abfallentsorgung im Gebiet des Calandarudels sah sich das Verwaltungsgericht nicht zuständig und trat auf diesen Teil der Beschwerde nicht ein.

Hingegen bestätigte das Gericht grundsätzlich die Zulässigkeit der Abschussbewilligung; Insbesondere anerkannte es das zunehmend wenig scheue Verhalten der Wölfe gegenüber dem Menschen als Beginn einer ungünstigen Entwicklung, welche die Annahme einer erheblichen Gefährdung von Menschen plausibel erscheinen lässt. Die Behörden legten dem Gericht aber nicht mit hinreichender Klarheit dar, weshalb vor dem Abschuss von Jungtieren des Calandarudels nicht mildere Massnahmen wie Besenderungen und Vergrämungen ausgeführt und ausgewertet wurden, obschon solche Aktionen einige Monate zuvor beschlossen worden waren. Damit verletzt die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.

Entscheid trotz Ablauf der Abschussbewilligung

Obschon die auf den 31. März 2016 befristete Abschussbewilligung ungenutzt und somit folgenlos blieb, fällte das Verwaltungsgericht nachträglich ein Urteil, indem es das Vorliegen eines virtuellen Rechtsschutzinteresses bejahte. Das Gericht war der Ansicht, dass man von weiteren Abschussbewilligungen ausgehen könne, welche dann wiederum vor Gericht anfechtbar wären.

Weil auch diese Bewilligungen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben befristet sein werden, wäre nicht gesichert, dass ein Urteil vor Ablauf der Befristung gefällt werden könnte. Mit der Bejahung des virtuellen Rechtsschutzinteresses können die offenen Fragen nun aber beantwortet und für alle Beteiligten Klarheit geschaffen werden. Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

 

(Quelle: Medienmitteilung, Bild: Pixabay)

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